§ 81 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes regelt die Abwahl eines Bürgermeisters.
Ein Bürgermeister kann abgewählt werden durch einen Bürgerentscheid, der durch ein Bürgerbegehren eingeleitet wird.
(1) Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl des Amtsinhabers stimmt. Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nummer 2 auf eine Entscheidung über seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
»I have no spiritual investment in this world as it is.«
Jacob Taubes
»Wäre Spekulation über den Stand der Versöhnung erlaubt, so ließe in ihm weder die ununterschiedene Einheit von Subjekt und Objekt noch ihre feindselige Antithetik sich vorstellen; eher die Kommunikation des Unterschiedenen. Dann erst käme der Begriff von Kommunikation, als objektiver, an seine Stelle. (...) Friede ist der Stand eines Unterschiedenen ohne Herrschaft, in dem das Unterschiedene teilhat aneinander.«
Theodor W. Adorno
Adorno, Theodor W.: Zu Subjekt und Objekt. In: Gesammelte Schriften Bd. 10.2. Frankfurt a. M. 1977. S. 743.
»Was für ein Wort, denken. Denken ist nur aufmerksam hinhören.«
António Lobo Antunes
»Wer denkt, ist in aller Kritik nicht wütend: Denken hat die Wut sublimiert.«
Theodor W. Adorno
»Tant mieux. Nicht weinen. Der Unsinn der kritischen Prognosen.«
Walter Benjamin
»Heute kommt es (…) darauf an, zu retten, was von der persönlichen Freiheit noch übrig ist. Radikal sein heißt heute konservativ sein.«
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