Kommunalrecht für Dummies - Abwahl eines Bürgermeisters

§ 81 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes regelt die Abwahl eines Bürgermeisters.

Ein Bürgermeister kann abgewählt werden durch einen Bürgerentscheid, der durch ein Bürgerbegehren eingeleitet wird.

(1) Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl des Amtsinhabers stimmt. Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nummer 2 auf eine Entscheidung über seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

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